Reglement für die Spezialfinanzierung Energieversorgung
Allfällige Beschwerden zum Inhalt des Reglements können während der Auflage gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V. m Art. 63 Abs. 1 lit. b VRPG beim Regierungsstatthalter eingereicht werden.